Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von Verkaufsbedingungen von Gira abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Gira nur an, wenn Gira ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt hat.
Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Definitionen:
Die verwendeten Begriffe Gira, Kunde und Unternehmer bedeuten:
Gira ist die Gira Giersiepen GmbH & Co KG, Dahlienstraße, 42477 Radevormwald
Kunde ist jeder Unternehmer, mit dem Gira einen Vertrag gemäß Nr. 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Geschäftes mit Gira in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1. Allgemeine Bestimmungen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Gira seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Gira Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, Gira auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Gira zulässigerweise die Ausführung der Lieferungen übertragen hat.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Gira diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die dem Gira-Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt. Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht die Qualität, der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
4. Lieferfristen
Die von Gira angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern mit dem Kunden keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse, insbesondere bei Streiks jeglicher Art, bei Embargos und bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung von Gira.
Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, von Gira nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.
Bei Lagerungen in dem Gira-Werk (oder bei Bevollmächtigten von Gira) ist Gira berechtigt, für jeden begonnenen Monat für die Lagerung mindestens 0,5 % des Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche, insbesondere aus § 373 HGB, bleiben vorbehalten.
Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben Gira grundsätzlich vorbehalten.
Im Falle eines von Gira zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde verpflichtet, Gira schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt der Kunde Gira im Fall des Lieferverzuges eine den Umständen nach angemessene Nachfrist und versäumt Gira diese Frist aus Gründen, die Gira zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung zu.
Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, dann gilt der vorhergehende Absatz mit der Maßgabe, dass der Kunde unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann. Es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vor.
Die Einhaltung der Lieferfrist durch Gira setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
5. Gefahrenübergang, Versand
Zwischen Gira und dem Kunden finden die INCO-Terms in jeweils gültiger Fassung Anwendung, derzeit die INCO-Terms 2010, Klausel „EXW“ (ab Werk/ex works). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Sofern Gira im Rahmen der von Gira abgeschlossenen Generalpolice die Transportversicherung übernimmt, erfolgt die Regulierung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, gegen Vorlage folgender Unterlagen durch den Kunden: a) Tatbestandsaufnahmen des Transportinstituts (z.B. Spediteurquittung) b) Originalfrachtbrief c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden.
Der Kunde ist verpflichtet, soweit der Transportschaden durch Gira zu vertreten ist, Gira von einem eingetretenen Transportschaden unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind frei an Werk Radevormwald oder frei an das jeweilige Gira-Auslieferungslager zurückzusenden. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
Die Gira Preise verstehen sich ab Werk oder ab jeweiligem Auslieferungslager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Sofern keine Festpreisabrede mit dem Kunden getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Für Aufträge von weniger als EURO 100,- wird pauschal eine Bearbeitungsgebühr von EURO 15,- berechnet. Für Streckenlieferungen (Versandanschrift abweichend von der Bestellanschrift) berechnet Gira mindestens EURO 7,50 Versandkostenpauschale pro Sendung, höhere Versandkosten werden mit den Kunden individuell vereinbart.
Sämtliche Zahlungen des Kunden sind frei Gira Bankverbindung zu den angegebenen Terminen zu leisten.
Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden nach dem Absendedatum der Auftragsbestätigung von Gira Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, so ist Gira berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen; kommt der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen von Gira nach Sicherheitsleistung nach, so ist Gira berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt Gira Skonto in Höhe von 2 %. Für von Gira erbrachte Dienstleistungen gewährt Gira keinen Skontoabzug. Zahlungsrückstände schließen einen Skontoabzug aus. Das offene Ziel beträgt 30 Tage rein netto Kasse. Gira Vertreter und Reisende sind nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen, es sei denn, sie hätten Inkasso-Vollmacht.
Der Kunde ist verpflichtet, die Forderung von Gira innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es weiterer Mahnung bedarf. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und dessen Geltendmachung bleiben vorbehalten.
Hat Gira die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung gegenüber Gira nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde gegenüber Gira nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Sachmängel
Für Sachmängel haftet Gira wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer— einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von Gira unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Gira und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
Der Kunde hat nach Erhalt unverzüglich die Lieferung und Leistungen zu prüfen. Es gilt § 377 HGB. Sachmängel hat der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per E-Mail oder Telefax bei Gira anzuzeigen. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Eingangs der Mängelrüge bei Gira. Für offensichtliche Mängel beginnt diese Frist mit der Ablieferung der Ware bei dem Kunden bei versteckten Mängeln nach deren Feststellung durch den Kunden. Erfolgt die Mängelanzeige nicht rechtzeitig, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Bei frist- und formgerechten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Gira berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
Zunächst ist Gira in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Etwa ersetzte Teile sind Gira auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.
Schlägt die Nacherfüllung fehl (gemäß § 440 BGB) kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr.12 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls eine Mängelansprüche. Die Gewährleistungsverpflichtung von Gira setzt weiter voraus, dass die Ware einwandfrei montiert, in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung der Betriebsanweisung verwendet wird.
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Gira gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen Gira gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 Abs. 7 und Nr. 8 Abs. 8 entsprechend.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Nr. 12 dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen Gira und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9. Retourenabwicklung (Warenrücknahme)
Liegen die Voraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden nicht vor, besteht keine Pflicht von Gira zur Warenrücknahme.
Sollte Gira außerhalb von Gewährleistungsansprüchen ausnahmsweise einer Warenrücknahme gegenüber dem Kunden zustimmen, so erfolgt dies freiwillig, und ohne Anerkennung von Rechtspflichten. Ein Anspruch des Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises wird hierdurch nicht begründet.
Leistet Gira im Sinne vorbenannter Nr. 2. außerhalb von Gewährleistungsansprüchen im Rahmen der Retourenabwicklung, wird dem Kunden eine Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt. Die jeweilige Höhe der Pauschale ergibt sich über die Gira Homepage http://partner.gira.de/service und http://partner.gira.de/service/fgh/retouren.html.
10. Eigentumsvorbehalt
Gira behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus allen Verträgen, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweils letzten Vertrages zwischen dem Kunden und Gira abgeschlossen worden sind, vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen. Er tritt jedoch an Gira alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Fakturenwertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Gira, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Gira darf insbesondere verlangen, dass der Kunde Gira die abgetretene Forderung, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen Gira unverzüglich aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Gira berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch Gira liegt keine Erklärung des Rücktritts; dies gilt vielmehr nur dann, wenn Gira den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Gira unverzüglich hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Gira. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der ungebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht Gira gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Gira das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Gira anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Gira verwahrt. Zur Sicherung der Forderung von Gira gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Gira ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Gira nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Auf Verlangen wird Gira dem Kunden die Sicherheit insoweit und nach der Wahl von Gira freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
11. Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Gira die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
12. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem vertraglichen Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Schadenersatzansprüche sind dem Grunde und der Höhe nach im Übrigen begrenzt auf den Inhalt der für Gira zum Zeitpunkt des Schadenfalles bestehenden Versicherung.
Soweit dem Kunden nach dieser Nr. 12 Schadenersatzansprüche zustehen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltungsbereich
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt, ist Radevormwald.
Als Gerichtsstand gelten die Orte als vereinbart, an denen die für Radevormwald zuständigen Gerichte ihren Sitz haben. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen, insbesondere für Ansprüche aus dem Mahnverfahren; solange ein Gerichtsverfahren gegen Gira jedoch nicht anhängig ist, ist Gira berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).