Unter einer baulichen Maßnahme zur Einhaltung der Zwangsläufigkeit versteht man z.B. Sperrschlösser, einseitige Schließbarkeit von Außentüren etc..
Bei einer zwangsläufigen Scharfschaltung lässt sich das Alarmsystem nur dann scharfschalten, wenn es sich im scharfschaltbereiten Zustand befindet.
Das heißt, es dürfen keine Türen oder Fenster geöffnet sein (Meldelinien nicht gestört), es darf keine Störung und kein Alarm anliegen.
Wenn wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten, dann nehmen Sie doch Kontakt mit uns auf.
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